Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, libanesischer Staatsbürger, ist 1987 in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. 1990 hat er eine Schweizer Bürgerin geheiratet und sein Asylgesuch zurückgezogen. 1993 hat er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt, ohne sein bestehendes Eheverhältnis mit einer libanesischen Frau und die daraus resultierenden Kinder zu erwähnen. Die Ehe mit der Schweizer Bürgerin ist 1996 geschieden worden. Das Bundesamt für Ausländer (TSV) hat 2001 die Einbürgerung für nichtig erklärt, da der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte.
Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und die Aufhebung des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des vorangehenden Entscheids des TSV beantragt. Das EJPD hat den Beschwerdeantrag abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit des TSV zur Erklärung der Nichtigkeit der Einbürgerung geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass der TSV zuständig war, den ersten Instanzentscheid zu fällen. Die Frist für die Erklärung der Nichtigkeit der Einbürgerung beginnt mit dem Erlass des ersten Instanzentscheids und nicht mit dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz.
Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers abgelehnt, dass die Vorinstanz seine Behauptungen nicht gewürdigt und nicht auf die Beweismittel und Beweisanträge…