Erwägungen

Der Versicherte [A.] , geb. 1969, ist bei der Helsana Versicherungen AG krankenversichert. Er beantragte die Kostenübernahme für eine H.E.L.P.-Apherese zur Behandlung der Folgen einer Post-Covid-19-Erkrankung. Die Helsana Versicherungen AG verneinte ihre Leistungspflicht. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Versicherten ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Versicherungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Leistungspflicht der Helsana Versicherungen AG mit der Begründung verneinte, die Wirksamkeit der H.E.L.P.-Apherese zur Behandlung von Post-Covid-19-Erkrankungen sei (noch) nicht genügend nachgewiesen. Das Bundesgericht führt aus, dass es in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 KVG für die Leistungsablehnung des Krankenversicherers nicht ausreicht, die Wirksamkeit (resp. die weiteren WZW-Kriterien) in Zweifel zu ziehen. Im Falle einer Beweislosigkeit käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, wonach die von einem Arzt durchgeführte Behandlung als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich…