Art. 1 KLV

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:
  1. a. die Anforderungen an die Fahrpläne von Unternehmen und Branchen zur Erreichung des Netto-Null-Ziels (Art. 5 KlG);
  2. b. die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne oder einzelner Massnahmen davon dienen (Art. 6 KlG);
  3. c. die Absicherung von Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sind (Art. 7 KlG);
  4. d. das Netzwerk für die Anpassung an die und den Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels (Art. 8 KlG);
  5. e. den freiwilligen Klimatest zur Überprüfung der klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse (Art. 9 KlG).

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 33 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und c KVV sowie Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1 KLV
    · 10.01.2003 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 20.02.1997 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG: Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist
    · 10.07.2002 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 KLV)
    · 25.02.2010 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 03.05.2001 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 33 lit. a und c KVV sowie Art. 1 KLV und Anhang 1 KLV: Zweckmässigkeit der Leistung
    · 30.04.2004 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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