Erwägungen
Die 1932 geborene B. unterzog sich am 13. September 1999 einer Mammareduktionsplastik beidseits. Ihre Krankenkasse, die Helsana Versicherungen AG, lehnte zunächst die Kostenübernahme für den Eingriff ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verpflichtete die Helsana jedoch, die Kosten der Mammareduktionsplastik zu übernehmen. Die Helsana führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, den kantonalen Entscheid aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Mammareduktionsplastik eine wirksame und zweckmäßige Leistung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG darstellte und somit von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen war.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Mammareduktionsplastik grundsätzlich erfüllt waren, da die Patientin ein Gewicht von über 500 g pro Brust verloren hatte und keine Adipositas vorlag. Umstritten war jedoch, ob die geklagten Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, Atemnot, Beklemmungsgefühl und Sensationen) überwiegend wahrscheinlich auf die Hypertrophie der Mammae zurückzuführen waren.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass neben der Mammahypertrophie auch andere Faktoren wie eine zu schwache Rücken- und Bauchmuskulatur, Haltungsfehlformen sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zu den Beschwerden geführt haben könnten. Daher sei zu…