Sachverhalt

Der Fall betrifft einen bei der Militärversicherung versicherten Festungswächter, bei dem mittels Ohrakupunktur eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde. Das Bundesgericht muss entscheiden, ob die Kosten für Diagnose und Behandlung (Entfernung des Amalgams und Quecksilberentgiftung) gemäß Art. 16 Abs. 2 MVG von der Militärversicherung übernommen werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 16 Abs. 2 MVG im Gegensatz zu Art. 32 KVG nicht ausdrücklich verlangt, dass die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein müssen. Allerdings muss die Wirksamkeit einer Diagnose- oder Therapiemethode generell und nicht nur anhand der Ergebnisse in einem Einzelfall beurteilt werden. Der Richter kann sich daher nicht allein auf die positiven Behandlungsergebnisse des Versicherten stützen, sondern muss die Wirksamkeit der Methode umfassender prüfen.

Hinsichtlich der verwendeten diagnostischen Methode der Ohrakupunktur sieht das Bundesgericht diese nicht von vornherein als unzulässig an, nur weil sie in der Schulmedizin umstritten ist. Ihre Wirksamkeit muss jedoch eingehend, unter Einholung unabhängiger medizinischer…