Sachverhalt
Die 1973 geborene Versicherte (Beschwerdeführerin) war bei der CSS Krankenversicherung AG (Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Nach der erfolgreichen operativen Entfernung eines Mammakarzinoms trat 2018 ein Lymphödem am rechten Arm auf, das zunächst konservativ mit manueller Lymphdrainage und Bestrumpfung behandelt wurde. 2019 nahm die Schwellung zu, und der behandelnde Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie diagnostizierte ein Lymphödem Stadium II und empfahl eine lymphovenöse (Bypass-) Anastomose (LVA).
Die Versicherte ersuchte am 18. Januar 2019 um Kostengutsprache. Die CSS lehnte das Gesuch am 4. Februar 2019 ab und hielt auch nach einem Wiedererwägungsgesuch daran fest. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes, wonach für die LVA noch keine Langzeit-Erfahrungswerte vorlägen. Mit Verfügung vom 9. April 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. Juli 2019, verweigerte die CSS die Kostenübernahme für die am 30. April 2019 durchgeführte LVA.
Die Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. September 2020 ab. Die Versicherte gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verpflichtung der CSS zur Übernahme der LVA einschliesslich Nachbehandlungen sowie der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. [C.] vom 7. Mai 2019 (Fr. 915.35). Eventualiter verlangte sie die Rückweisung zur Einholung einer gerichtlichen Expertise. Das kantonale Gericht und die CSS beantragten Abweisung; das Bundesamt für Gesundheit verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungspflicht der CSS für die bereits durchgeführte LVA verneinte.
Erwägungen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt gemäss Art. 24 Abs. 1 KVG und Art. 25 Abs. 1 KVG die Kosten für Leistungen zur Diagnose oder Behandlung einer Krankheit. Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen diese Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW-Kriterien) sein, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss. Die WZW-Kriterien sind kumulativ zu erfüllen und werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG).
Art. 33 KVG beruht auf einem System der Negativliste: Der Bundesrat kann die von Ärzten oder Chiropraktoren erbrachten Leistungen bezeichnen, die nicht oder nur unter Bedingungen vergütet werden. Diese Negativliste ist abschliessend. Von ärztlichen Heilanwendungen, die nicht ausgeschlossen sind, wird gesetzlich vermutet, dass sie die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllen. Will ein Krankenversicherer eine solche Therapie als unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich ablehnen, muss er im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Verhältnisse abklären (etwa durch ein Gutachten) und hernach im Einzelfall verfügen. Die Pflichtleistungsvermutung kann also im Einzelfall durch den Versicherer oder durch den Verordnungsgeber mittels abschliessender Negativliste umgestossen werden.
Im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat den Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen; die blosse Möglichkeit genügt nicht. Eine Beweislast der Parteien besteht nur insofern, als die Beweislosigkeit zu Lasten jener Partei geht, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift jedoch erst, wenn es unmöglich ist, durch Beweiswürdigung einen wahrscheinlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Lymphödem einen Krankheitswert aufweist (Art. 25 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ATSG) und die LVA nicht in Anhang 1 KLV geregelt ist. Damit besteht grundsätzlich eine Leistungspflicht, es sei denn, der Versicherer weise im Einzelfall nach, dass die Therapie entgegen der gesetzlichen Vermutung unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich ist.
Die Vorinstanz stützte sich auf eine österreichische Studie des Ludwig Boltzmann Instituts (2018), wonach nur eine nicht-randomisierte kontrollierte Studie vorlag und die Wirksamkeit mangels qualitativ hochwertiger Evidenz nicht belegt sei. Sie schloss daraus, dass die Wirksamkeit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und die Wirtschaftlichkeit nicht belegt sei. Das Bundesgericht rügte, dass es für eine Leistungsablehnung nicht genügt, die WZW-Kriterien lediglich in Zweifel zu ziehen. Bei Beweislosigkeit gälte die gesetzliche Vermutung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, da die LVA nicht auf der…