Erwägungen

Am 28. Juni 1999 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nach Anhörung der Eidgenössischen Arzneimittelkommission die Aufnahme des von der Firma Roche Pharma (Schweiz) AG vertriebenen Antiadipositums XENICAL per 1. Oktober 1999 in die Spezialitätenliste zu bestimmten Preisen.

Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) und die Sanitas Krankenversicherung erhoben daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste und beantragten die Aufhebung der Verfügung. Roche und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), vertreten durch das BSV, führten gegen den stattgebenden Entscheid der Rekurskommission vom 28. September 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst von Amtes wegen die Legitimation des KSK und der Sanitas zur Beschwerde. Es kam zum Schluss, dass weder die einzelnen Krankenversicherer noch deren Verbände ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG an der Aufhebung der Verfügung zur Aufnahme von XENICAL in die Spezialitätenliste haben.

Zwar verfügen die Krankenversicherer im Bereich der medizinischen Leistungen über einen gewissen Entscheidungsspielraum, etwa bei der Prüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Dieser Spielraum ist jedoch nicht als Autonomie im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, die ihnen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Aufnahme eines Präparats in die Spezialitätenliste verleihen würde.

Vielmehr ist die Betroffenheit der Krankenversicherer durch die Aufnahme eines Medikaments in die Spezialitätenliste nicht anders zu beurteilen als im übrigen…