Erwägungen
Die freiberufliche Pflegefachfrau A. reichte bei der Gemeinde B. eine Sammelrechnung für Restkosten der ambulanten psychiatrischen Pflege von April bis Juni 2014 in Höhe von 129.15 Franken ein. Die Gemeinde lehnte die Vergütung ab, da A. nicht das vorgeschriebene, validierte Bedarfserfassungssystem "Resident Assessment Instrument - Home Care (RAI-HC)" verwendet hatte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Bundesrat gemäß Bundesrecht das Verfahren der Bedarfsermittlung für Pflegeleistungen regeln muss. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat in der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) festgelegt, dass die Bedarfsabklärung auf einheitlichen Kriterien zu erfolgen hat und den voraussichtlichen Zeitaufwand anzugeben ist.
Der Kanton Thurgau hat in seiner Verordnung zum kantonalen Krankenversicherungsgesetz (KVV/TG) bestimmt, dass für die Bedarfserfassung das validierte System "RAI Homecare" zu verwenden ist. Dieses System erfüllt die…