Sachverhalt
Die Patientin M., geboren 1962, ist bei der Visana versichert. Vom 20. Oktober bis 2. Dezember 1998 wurde sie vom Dr. med. dent. D. wegen eines Fibroms der Wangenschleimhaut (linkes Planum buccale) behandelt. Die Visana hat die Übernahme der Kosten für diese Behandlung sowie der damit verbundenen pathologischen Kosten abgelehnt. M. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Entfernung einer pseudotumörartigen Veränderung der Mundschleimhaut durch einen Zahnarzt eine medizinische Behandlung und keine reine Zahnbehandlung im engeren Sinne darstellt. Obwohl Zahnärzte in Art. 25 KVG nur für Zahnbehandlungen erwähnt werden, werden sie in ständiger Rechtsprechung den Ärzten für therapeutische Maßnahmen in der Mundhöhle gleichgestellt, die keine Zahnbehandlungen im engeren Sinne sind, aber fast…