Erwägungen

Die Klinik X. AG betrieb eine Klinik im Kanton Zug, die 1997 mit 50 Betten in die kantonale Spitalliste aufgenommen wurde. Die Klinik beantragte später, bis zu 66 Betten betreiben zu dürfen, um saisonale Schwankungen aufzufangen. Der Regierungsrat des Kantons Zug lehnte dies ab und beschränkte die Planbettenzahl auf 50 Betten. Die Klinik erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesrat, der die Beschwerde abwies. Die Klinik X. AG führte anschließend Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, die Aufnahme zusätzlicher Betten für Privatversicherte in die Spitalliste zu erreichen. Sie argumentierte, dass die Kantone im Bereich der Zusatzversicherungen keine Planungshoheit hätten und die Klinik aufgrund der geltenden Spitalliste von 1997 berechtigt sei, mehr als 50 Planbetten zu betreiben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig ab. Es führte aus, dass nach Schweizer Recht kein Anspruch darauf besteht, dass Privat- und Halbprivatabteilungen privater Spitäler in die Spitalliste aufgenommen werden. Zwar unterliegt der Betrieb von Privatspitälern an sich der Wirtschaftsfreiheit, die Nichtaufnahme in die Spitalliste bedeutet jedoch nicht, dass der Betrieb unzulässig wäre, sondern lediglich, dass für die in diesen Betten untergebrachten Patienten keine Beiträge aus der Grundversicherung geleistet werden. Die Sozialversicherung ist als solche der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen, sodass die Beschwerdeführerin durch den Entscheid, die streitigen Betten nicht in die Spitalliste aufzunehmen, nicht in einer durch die Wirtschaftsfreiheit geschützten Tätigkeit…