Erwägungen
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine kantonale Verordnung zur Umsetzung der bundesrechtlichen Zulassungsbeschränkung von Leistungserbringern in der obligatorischen Krankenversicherung abgewiesen. Die Schweizerische Bundesversammlung hatte 2000 eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beschlossen, die dem Bundesrat die Möglichkeit einräumt, für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom Bedürfnis abhängig zu machen (Art. 55a KVG). Der Bundesrat erliess daraufhin 2002 eine entsprechende Verordnung, die den Kantonen die konkrete Umsetzung übertrug. Der Kanton Zürich führte daraufhin einen Zulassungsstopp für Ärzte ein. Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, Sektion Zürich, sowie ein einzelner Arzt erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen diese kantonale Verordnung. Sie machten geltend, diese verletze das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, die Wirtschaftsfreiheit sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: - Die Zulassungsbeschränkung verstößt weder gegen das Freizügigkeitsabkommen noch gegen die Wirtschaftsfreiheit. Sie ist durch Art. 55a KVG gedeckt und stellt eine zulässige, sozialpolitisch motivierte Maßnahme zur Kosteneindämmung im Gesundheitswesen dar. Der Bundesrat hat…