Art. 26 KLV

Informations- und Sorgfaltspflicht

1 Wer eine Risikoabsicherung zugesprochen bekommen hat, hat die folgenden Pflichten:
  1. a. periodische Berichterstattung über den Stand des Vorhabens und die Risikosituation;
  2. b. Gewährung der Einsicht in Unterlagen und des Zutritts zu Räumlichkeiten.
2 Sie oder er muss dem BFE unverzüglich melden:
  1. a. die Inbetriebnahme der betreffenden Infrastrukturbaute;
  2. b. wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Risikoabsicherung beruht.
3 Sie oder er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um eine Zahlungspflicht des Bundes zu vermeiden oder zu mindern.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 26 KLV: Transportkosten. - Anspruch einer Versicherten auf einen Beitrag an medizinisch notwendige Transportkosten bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und einem Transportunternehmen am Woh…
    · 02.09.1998 · 15 Zitierungen
  2. 2
    Art. 25 Abs. 2 lit. a und g KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. g KVV und Art. 26 KLV: Kosten der ärztlichen Begleitung eines Krankentransportes
    · 21.07.2004 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.09.2018 · 15 Zitierungen
  • 14.01.2020 · 11 Zitierungen
  • Krankenversicherung (Rückerstattung)
    · 23.01.2018 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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