Art. 26 KLV
Informations- und Sorgfaltspflicht
1 Wer eine Risikoabsicherung zugesprochen bekommen hat, hat die folgenden Pflichten:
- a. periodische Berichterstattung über den Stand des Vorhabens und die Risikosituation;
- b. Gewährung der Einsicht in Unterlagen und des Zutritts zu Räumlichkeiten.
2 Sie oder er muss dem BFE unverzüglich melden:
- a. die Inbetriebnahme der betreffenden Infrastrukturbaute;
- b. wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Risikoabsicherung beruht.
3 Sie oder er muss alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen treffen, um eine Zahlungspflicht des Bundes zu vermeiden oder zu mindern.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 26 KLV: Transportkosten. - Anspruch einer Versicherten auf einen Beitrag an medizinisch notwendige Transportkosten bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und einem Transportunternehmen am Woh…15 Zitierungen
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2Art. 25 Abs. 2 lit. a und g KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. g KVV und Art. 26 KLV: Kosten der ärztlichen Begleitung eines Krankentransportes11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen10.09.2018 · 15 Zitierungen
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11 Zitierungen14.01.2020 · 11 Zitierungen
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Krankenversicherung (Rückerstattung)9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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