Sachverhalt
Die Gesellschaft X. SA, ein Anbieter von Heimpflege, hat Visana Versicherungen AG Pflegeleistungen in Rechnung gestellt, die sie vier ihrer bei Visana versicherten Bewohner erbracht hat. Visana bestritt, die gesamten in Rechnung gestellten Leistungen, insbesondere für die Arzneimittelzubereitung und die Begleitung der Patienten außerhalb ihres Zimmers, zahlen zu müssen. Das Schiedsgericht wies die Klage der Gesellschaft ab. X. SA hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass die Arzneimittelzubereitung durch eine leitende Krankenschwester in einem dafür vorgesehenen Raum keine "Arzneimittelabgabe" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 7 KLV darstellt, sondern eine eigenständige Handlung, die nicht in den erschöpfenden Katalog der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Untersuchungen und Behandlungen fällt.
In Bezug auf die Begleitung der Patienten außerhalb ihres Zimmers bis zum…