Art. 9 KLV
Aufteilung der Mittel
1 Das BFE bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der gestützt auf Artikel 6 Abs. 5 KlG bewilligten Mittel auf:
- a. die Förderung nach Artikel 6 KlG;
- b. die Absicherung nach Artikel 7 KlG.
2 Es bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der Mittel nach Abs. 1 Bst. a auf Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und auf Massnahmen zur Anwendung von NET. Dabei wird bestimmt, wie viele der Mittel für die Förderung auf Gesuch hin und wie viele für die Förderung mittels Ausschreibung eingesetzt werden.
3 Bei der Aufteilung der Mittel werden der Mittelbedarf und die Vollzugskosten sowie der Beitrag, den die einzelnen Massnahmen nach diesem Kapitel zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 KlG leisten, berücksichtigt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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141 Zitierungen
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2Art. 7 KLV: Prüfung der Gesetzmässigkeit einer Tarifposition bei Heimaufenthalt10 Zitierungen
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3Art. 7 KLV: Spitalexterne Krankenpflege bei psychisch erkrankten Personen4 Zitierungen
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4Restfinanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit2 Zitierungen
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5Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn RRB Nr. 2016/1186 vom 271 Zitierungen
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6Datenschutz1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 23. November 2010 (§ 8d Abs. 4 und entsprechender Anhang)10 Zitierungen
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Krankenversicherung5 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.