Erwägungen
Die 1916 geborene B. lebte vom 10. Juni 2010 bis zu ihrem Tod am 20. Januar 2015 im Alterszentrum C. Am 13. Februar und 8. März 2012 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen aus der kantonalen Pflegefinanzierung an. Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach ihr die Ausgleichskasse ab dem 19. Januar 2012 Restfinanzierungsleistungen zu. Gegen diesen Entscheid erhob B. Beschwerde, die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gutgeheissen wurde. Nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung erliess die Ausgleichskasse am 27. Mai 2014 eine neue Verfügung zur Ausrichtung von Restfinanzierungsleistungen.
Im Beschwerdeverfahren gegen diese Verfügung holte das Versicherungsgericht ein pflegeökonomisches Gutachten ein. Nach dem Tod von B. führte deren Willensvollstrecker A. den Prozess weiter. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Leistungen an die Ausgleichskasse zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Es stellt fest, dass die II. sozialrechtliche Abteilung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, da es um die Restfinanzierung von Pflegekosten nach Eintritt eines Leistungsfalls geht.
In der Sache selbst führt das Bundesgericht aus, dass seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen leistet, anderseits die versicherten Personen und die öffentliche Hand sich…