Sachverhalt
Die verstorbene P. war bei der CSS Versicherung, insbesondere für die obligatorische Krankenpflege, versichert. Sie wurde ab dem 16. Dezember 1996 aufgrund ihres Pflegebedarfs in der Pflegeabteilung des Altersheims X aufgenommen. Die CSS Versicherung übernahm ab dem 1. Januar 1997 einen Tagessatz von 40 Franken. Der Ehemann der Versicherten, D., beantragte die Rückerstattung der Kosten von 61'794.30 Franken für die vom Pflegeheim in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1997 in Rechnung gestellten Leistungen. Die CSS Versicherung vertrat die Auffassung, dass sie lediglich den tariflichen Tagessatz von 40 Franken sowie die medizinischen Leistungen, Therapien und Medikamente gemäß Tarif übernehmen müsse. Nach einem teilweisen Einspruch legte die CSS Versicherung den zu erstattenden Tagessatz auf 70 Franken fest, nachdem der Bundesrat den vom Regierungsrat des Kantons Zürich für 1997 in Ermangelung einer Vereinbarung festgelegten Tarif im Wesentlichen bestätigt hatte. D. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde, um die vollständige Erstattung der Pflegekosten zu erwirken.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung verfügen die Vertragsparteien bei der Festsetzung der Tarife über einen weiten Ermessensspielraum, wobei das Gericht nur sehr zurückhaltend eingreift, es sei denn, die Anwendung einer Tarifposition führt zu einem offenkundig rechtswidrigen Nachteil oder Vorteil einer Partei oder der Tarif stützt sich nicht auf objektive Erwägungen.
Der vom Regierungsrat am 2. Oktober 1996 für den Zeitraum ohne Vereinbarung ab dem 1. Januar 1997 festgelegte Tarif hat den Charakter einer Übergangslösung, da die für die Tarifgestaltung gemäß Art. 50 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 6 KVG maßgeblichen Grundlagen, nämlich die Kosten- und Leistungsstatistiken der Leistungserbringer, noch nicht verfügbar waren. Bei der Festsetzung dieses Tarifs berücksichtigte der…