Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) letztlich auf 10,1 Stunden pro Woche festgesetzten und mit monatlich Fr. 2'239.- vergüteten Aufwand für Hauspflege bestätigt hat.
Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener Mann, erlitt bei einem Motorradunfall im Jahr 2010 multiple schwere Verletzungen, insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Seither ist er gelähmt und auf Pflege angewiesen. Die Suva als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer anerkannte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades sowie einen Anspruch auf Hauspflege.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Abklärung des Pflegebedarfs, insbesondere die verwendete Methode, sowie die Abgeltung der anerkannten Leistungen im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Zunächst hält es fest, dass Hauspflegeleistungen im Sinne von Art. 18 UVV als Teil der Heilbehandlung eine Sachleistung darstellen. Daher bleibt das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden.
Zur Abklärung des Pflegebedarfs führt das Bundesgericht aus, dass Art. 43 ATSG zwar keine Rechtspflicht zur Verwendung einer bestimmten Methode oder definierter Standards vorsieht, die Abklärung aber auf der Höhe der Zeit sein muss. Die Beschwerdegegnerin durfte somit frei die Methode zur Bestimmung des Pflegeaufwands…