Erwägungen
Der 1976 geborene A. verunfallte am 26. Juni 2007 mit dem Motorrad und erlitt dabei ein Polytrauma mit multiplen Verletzungen der linken unteren Extremität und Kontusion der linken Schulter. Die Basler Versicherung als zuständiger Leistungserbringer sprach ihm in einer Verfügung vom 17. Juni 2013 nebst einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung weitere Heilbehandlung zu, insbesondere regelmässige ärztliche Kontrollen und permanente Unterstützung durch ambulante Physiotherapie.
Anfang 2017 liess die Basler Versicherung den Versicherten erneut untersuchen und passte daraufhin die Heilbehandlung an, indem sie die Physiotherapie auf drei Serien zu neun Sitzungen jährlich sowie eine osteopathische Behandlung, initial ein- bis zweimal pro Woche und im Verlauf maximal einmal pro Monat, beschränkte.
Gegen diese Anpassung der Heilbehandlungsleistungen erhob der Versicherte Beschwerde, welche vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Heilbehandlungsleistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG als Dauerleistungen zu qualifizieren sind. Für deren Aufhebung oder wesentliche Anpassung ist daher ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG erforderlich, d.h. eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts, die aus Sicht des Eingliederungsziels (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) geeignet ist, Bestand und Umfang der zugesprochenen Heilbehandlung anhaltend zu beeinflussen.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die…