Erwägungen
Die 1981 geborene A. erlitt am 27. Juni 2014 als Fussgängerin einen schweren Unfall mit einem Radfahrer und zog sich dabei ein schweres Schädelhirntrauma zu. Die Suva sprach ihr daraufhin ab dem 1. September 2015 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades sowie eine Pflegeentschädigung zu. Im Februar 2017 ersuchte A. die Suva um Anpassung der Pflegeentschädigung, da der effektive Pflegeaufwand höher sei als ursprünglich ermittelt. Zudem sei die Pflegeentschädigung an die per 1. Januar 2017 geänderte Rechtslage anzupassen.
Die Suva trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und verneinte die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde der Versicherten ab. A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es führte aus, dass die per 1. Januar 2017 revidierte Fassung von Art. 18 Abs. 2 der Unfallversicherungsverordnung (UVV) auch auf Unfälle anzuwenden sei, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Die Übergangsbestimmungen in der Verordnung stünden einer solchen Anwendung nicht entgegen.
Gemäss der revidierten Verordnungsbestimmung hat der Versicherer neu einen Leistungsanspruch auf Beiträge für die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird. Ebenso besteht ein Leistungsanspruch auf…