Art. 147b UVV

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. November 2016

1 Der abgestufte Kürzungssatz nach Ziff. II Abs. 2 der Änderung vom 25. September 2015 des UVG findet wie folgt Anwendung:
  1. a. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2025 erreichen: ein Fünftel;
  2. b. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2026 erreichen: zwei Fünftel;
  3. c. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2027 erreichen: drei Fünftel;
  4. d. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2028 erreichen: vier Fünftel.
2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung des Gesetzes ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt.
3 Die Reserven nach Artikel 111 Absätze 1 und 3 des bisherigen Rechts, über die die Versicherer nach Artikel 68 Abs. 1 Bst. c UVG beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. November 2016 verfügen, werden in die Reserven nach Artikel 90 Abs. 3 UVG überführt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 18 UVV (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung)
    · 28.08.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abstellen auf Gutachten des SMAB nach durchgeführter Observation seitens der IV-Stelle. Zusprache einer Invalidenrente für Beschwerden am linken Handgelenk basierend auf Invaliditätsgrad von 20 % bestätigt. Beschwerden an rechter Körperseite nicht unfallkausal. Bemessung des versicherten Verdienstes ohne Berücksichtigung der nach dem Unfall ausbezahlten Provisionen nicht zu beanstanden. Teilweise Gutheissung bei Erhöhung der Integritätsentschädigung von 10 % auf 15 %. (hängig)
    UV.2022.00132
    · 28.11.2024 · 0 Zitierungen
  • Ausbruch der Berufskrankheit und Ende der Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle liegen weniger als fünf Jahre auseinander; Sonderregelung der Berechnung des versicherten Verdienstes, massgebender Lohn für die Rente, von Art. 24 Abs. 2 UVV kommt nicht zur Anwendung
    UV.2019.00253
    · 09.06.2020 · 0 Zitierungen
  • Fallabschluss erfolgte nicht verfrüht. 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, kein Rentenanspruch. Entscheid bezüglich Integritätsentschädigung vor Vernehmlassung in Wiedererwägung gezogen (Art. 53 Abs. 3 ATSG), womit diesbezüglich Gegenstandslosigkeit eingetreten ist.
    UV.2018.00276
    · 06.11.2019 · 0 Zitierungen

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