Erwägungen
Die 1991 geborene A. erlitt am 2. September 2013 bei der Arbeit eine Handkontusion links. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) leistete Taggelder und übernahm die Heilungskosten. Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte die Suva A. mit, dass sie die Heilkostenleistungen einstelle und den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfe. In einer Verfügung vom 16. September 2015 hielt die Suva fest, dass bei einer Lohneinbusse von 1% keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestehe und daher keine Invalidenrente ausgerichtet werden könne.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde von A. ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Sache zur Verfügung über die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen an die Suva. Die Suva führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, diese Anordnung aufzuheben.
Erwägungen
Gemäss Bundesgericht hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Die Vorinstanz hätte daher nicht von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgehen dürfen.
Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und die Rentenprüfung gehörten untrennbar zum Anfechtungs- und Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren. Selbst wenn die Suva im Verwaltungsakt vom 16. September 2015 nicht (auch nicht implizit) auf die…