Erwägungen
A. (Jg. 1967) erlitt am 27. April 2009 beim Unihockeyspiel einen Unfall, bei dem er am linken Auge verletzt wurde. Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National) als Unfallversicherer anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 sprach sie eine Entschädigung für eine 8%ige Integritätseinbusse zu, verneinte aber den Anspruch auf eine Invalidenrente. Gleichzeitig wurde die Gewährung weiterer Heilkostenleistungen abgelehnt, jedoch eine Deckungszusage für jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen erteilt.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. Januar 2015, stellte die National die Übernahme der Kosten für Visuskontrollen und Brillenanpassungen ein, da diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen seien.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass A. weiterhin Anspruch auf jährliche Visuskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen habe.
Als Rechtsnachfolgerin der National beantragte die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2015.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Anspruch auf Brillenanpassungen und Visuskontrollen als Hilfsmittel gemäss Art. 11 UVG zu qualifizieren sei und nicht unter den Begriff der Heilbehandlung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG falle, der mit dem Fallabschluss dahinfalle. Vielmehr bestehe eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus.
Das…