Art. 11 UVG
Hilfsmittel
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgabe von Hilfsmitteln (C-Leg-Prothese)16 Zitierungen
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2Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss10 Zitierungen
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3Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke4 Zitierungen
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4Fingerprothesen gehen nicht zu Lasten der Unfallversicherung (Erw. 5).3 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Dieser Behelf ist für die Selbstsorge gemäss Art. 43ter Abs. 1 AHVG und i.c. für die Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushaltführung) gemäss Art. 43ter Abs. 2 AHVG unerlässlich0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2019.000215 Zitierungen13.06.2019 · 5 Zitierungen
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Unfallversicherung (Hilfsmittel; Kniegelenkersatz)5 Zitierungen
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Unfallversicherung (Hilfsmittel)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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