Erwägungen
Der 1968 geborene [A.] erlitt bei einem Motorradunfall im Jahr 2001 eine Oberschenkelamputation links. Seitdem wird er mit einer elektronischen C-Leg-Prothese versorgt und bezieht von der SUVA eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63%. Im Jahr 2011 beantragte [A.] die Kostenübernahme für eine Genium-Knieprothese, welche die SUVA jedoch ablehnte, da diese die Kriterien der Einfachheit und Zweckmäßigkeit nicht erfülle. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz. Es führt aus, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 UVG die Hilfsmittel einfach und zweckmäßig sein müssen. Bei der Beurteilung des Anspruchs sind sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das C-Leg-Prothesensystem erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, da es dem Beschwerdeführer ermöglicht, seine berufliche Tätigkeit im bisherigen Umfang auszuüben und auch seine übrigen Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit ohne Sturzrisiko zu verrichten. Obwohl die Genium-Prothese technisch weiterentwickelt ist und einen besseren…