Sachverhalt

Der Fall betrifft eine 68-jährige Frau, Bezügerin einer AHV-Rente, die sich nach einer Herzoperation einer Amputation ihres linken Arms unterziehen musste. Sie hat bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Bewilligung einer angepassten Armprothese beantragt, aber ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Armprothesen nicht in der Liste der Hilfsmittel gemäß der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) aufgeführt sind. Die Frau hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, und das kantonale Verwaltungsgericht hat ihrer Beschwerde stattgegeben, da es die Ausgrenzung von Armprothesen aus der Liste als willkürlich einstufte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat dann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass, obwohl Art. 43ter AHVG den Anspruch auf Hilfsmittel nicht ausdrücklich an eine vom Bundesrat erstellte Liste bindet, der Bundesrat oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), dem die Kompetenz übertragen wurde, einen weiten Ermessensspielraum hat, um die in die Liste aufzunehmenden Hilfsmittel zu bestimmen. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt, und das Gericht kann überprüfen, ob der Ausschluss eines Hilfsmittels aus der Liste willkürlich ist, d.h. ob er nicht auf ernsthaften und objektiven Gründen beruht. Im vorliegenden Fall erachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht den Ausschluss von…