Sachverhalt

L. erlitt 1968 einen Unfall, der eine Amputation seines rechten Beines erforderte. In der Folge traten wiederkehrende Komplikationen am Stumpf auf, die medizinische Behandlungen notwendig machten. 1990 wurde eine weitere Operation durchgeführt, um den Stumpf zu sanieren. Die IV-Stelle lehnte die Kostenübernahme für diesen Eingriff ab, da sie ihn als Behandlung der Krankheit selbst und nicht als Rehabilitationsmaßnahme betrachtete. Das kantonale Gericht war jedoch der Ansicht, dass die von der IV gelieferte Prothese eine teilweise adäquate Ursache für die gesundheitlichen Probleme war, die diese Operation erforderlich machten, und verurteilte die IV daher zur Übernahme von 20% der Kosten. Die IV legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass wenn eine von der Versicherung angeordnete Rehabilitationsmaßnahme auch nur teilweise adäquate Ursache eines vom Versicherten erlittenen Schadens ist, die IV die Behandlungskosten vollständig übernehmen muss. Da die IV eine Versicherung mit Finalcharakter ist, die das Invaliditätsrisiko unabhängig von dessen Ursache abdeckt, ist es nicht gerechtfertigt, ihre Haftung auf den von ihr verursachten…