Erwägungen

Das Urteil betrifft die Ablehnung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, einer versicherten Person eine Fingerprothese zur Verfügung zu stellen, da diese ihrer Ansicht nach nur ästhetischen und nicht funktionellen Zweck erfülle. Der Fall wurde vor dem Kantonalen Versicherungsgericht Tessin und anschließend vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verhandelt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass Handprothesen und Armprothesen, einschließlich Fingerprothesen, als Hilfsmittel im Sinne von Art. 11 UVG angesehen werden können, unabhängig davon, ob sie auch einen ästhetischen Zweck erfüllen. Tatsächlich sieht auch die Invalidenversicherung die Bereitstellung von ästhetischen Prothesen, wie Augenprothesen, vor.

Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass die Liste der in der HVUV vorgesehenen Hilfsmittel in Bezug auf die Kategorien von Hilfsmitteln erschöpfend ist, während für jede Kategorie geprüft werden muss, ob die Liste darin erschöpfend ist oder nicht. Im speziellen Fall der…