Erwägungen

A., Jahrgang 1963, Elektromechaniker, erlitt am 1. April 2001 einen Unfall, als er mit dem Motorrad unterwegs war. Er erlitt multiple Verletzungen, insbesondere eine Amputation des linken Beins auf Oberschenkelhöhe und den Verlust der Funktion des linken Arms. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte ihm eine Invalidenrente und eine Entschädigung für Integritätsschäden. Sie übernahm die Versorgung mit einer mechanischen Beinprothese des Typs CAT-CAM für das linke Bein.

Im Jahr 2011 beantragte A. die Übernahme einer CAT-CAM-Prothese mit einem robotergesteuerten Kniegelenk C-Leg, die auf 41'049 Franken geschätzt wurde. Nach einer Begutachtung durch die Klinik F. lehnte die SUVA diesen Antrag ab, da die robotergesteuerte Prothese die Invaliditätsrate des Versicherten nicht beeinflussen würde.

A. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg gab der Beschwerde statt und erkannte den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der C-Leg-Prothese durch die SUVA an.

Daraufhin erhob die SUVA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung müssen Hilfsmittel wie Prothesen den Kriterien der Einfachheit und Angemessenheit entsprechen, d.h. geeignet sein, den gesetzlich festgelegten Zweck zu erfüllen, und ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen aufweisen.

Obwohl die C-Leg-Prothese kostspieliger ist als die mechanische Prothese, erweist sie sich im Fall von A. aufgrund seiner multiplen Beeinträchtigungen (Beinamputation, Verlust der Armfunktion) und der wiederholten Stürze mit der mechanischen Prothese als notwendig und angemessen. Die…