Erwägungen
Der 1960 geborene S. meldete sich im Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihm ab Februar 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Im März 2004 beantragte S. eine Hilflosenentschädigung, die die IV-Stelle jedoch mit Verfügung vom September 2004 ablehnte. Gegen diese Ablehnung erhob S. Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im September 2005 abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte S. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es führt aus, dass nach Ziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) die lebenspraktische Begleitung regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Regelung verstösst weder gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1…