Erwägungen

Die 1978 geborene [A.] meldete sich im Januar 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg, die [A.] regelmäßig unterstützten, erhoben daraufhin Beschwerde gegen diese Verfügung. Das kantonale Versicherungsgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da es die Beschwerdelegitimation der Sozialen Dienste nicht als gegeben erachtete.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten die Sozialen Dienste, die Sache sei unter Aufhebung des Urteils des Versicherungsgerichts an dieses zurückzuweisen, damit es in der Sache selbst entscheide.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sozialhilfebehörde, die eine versicherte Person regelmäßig unterstützt, legitimiert ist, die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen mittels Beschwerde anzufechten. Dies sei vorliegend der Fall, da die Sozialen Dienste Oberer Leberberg die Versicherte ab März…