Art. 37 ATSG

Vertretung und Verbeiständung

1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 37 Abs. 4 ATSG: Unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren
    · 12.01.2006 · 648 Zitierungen
  2. 2
    Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren
    · 23.09.2004 · 145 Zitierungen
  3. 3
    Die Höhe des Armenrechtshonorars ist daher nicht mehr nur im Hinblick auf das Willkürverbot, sondern daraufhin zu überprüfen, ob die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften verletzt wurden oder ob die Verwaltung da…
    · 29.03.2005 · 142 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Natur eines kantonalen Gerichtsentscheids betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
    · 02.12.2013 · 87 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 37 Abs. 1, Art. 44 und 61 lit. a ATSG: Anspruch auf Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Untersuchung
    · 14.08.2006 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung
    · 14.04.2014 · 28 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 07.04.2017 · 118 Zitierungen
  • 22.02.2013 · 111 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege)
    · 23.02.2016 · 94 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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