Erwägungen
Am 11. August 2008 stellte A. einen Leistungsantrag bei der Invalidenversicherung. In einem Verfügungsentwurf vom 14. Oktober 2010 teilte das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten mit, dass es beabsichtige, seinen Anspruch auf eine Invalidenrente abzulehnen. Der Versicherte, vertreten durch einen Anwalt, erhob Einwendungen und beantragte anschließend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren. Jedoch lehnte die IV-Stelle diesen Antrag auf Rechtspflege mit Entscheid vom 20. September 2012 ab, da die Komplexität des Falls nicht derart sei, dass die Beiziehung eines Anwalts notwendig erscheine.
Der Versicherte erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Waadt, Sozialversicherungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2013 abwies. A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil mit dem Antrag, ihm das Recht auf unentgeltliche anwaltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren gegen die IV-Stelle zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtete das kantonale Urteil vom 24. Mai 2013 als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und nicht als Endentscheid gemäß Art. 90 BGG. Dieser Entscheid beendet nämlich nicht das Hauptverfahren über die Bewilligung oder Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung, sondern behandelt lediglich die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verwaltungsverfahren.
Gemäß Bundesgericht ist ein solcher Zwischenentscheid nur dann beim Bundesgericht zulässig, wenn er dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden…