Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, [D.], geboren 1971, die 1998 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat. Das IV-Amt des Kantons Zürich hat ihren Invaliditätsgrad auf 28 % festgelegt und ihren Antrag abgelehnt. Nach einem neuen Antrag hat das IV-Amt der MEDAS eine medizinische polydisziplinäre Expertise in Auftrag gegeben. Der Rechtsvertreter von [D.] hat beantragt, während der Untersuchung anwesend zu sein, aber der Leiter der MEDAS-Klinik hat abgelehnt. Das IV-Amt hat [D.] anschließend aufgefordert, sich der Untersuchung ohne Anwesenheit ihres Rechtsvertreters zu unterziehen.
[D.] hat gegen diese Entscheidung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingelegt, die abgelehnt wurde. [D.] hat anschließend Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingelegt und die Aufhebung der Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts sowie die Genehmigung, während der medizinischen Untersuchung durch ihren Rechtsvertreter unterstützt zu werden, beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob eine versicherte Person das Recht hat, während einer medizinischen Untersuchung durch einen Anwalt unterstützt zu werden. Das Gericht hat festgestellt, dass im Gegensatz zu einer Verhandlung vor einer Behörde kein Recht auf Beistand durch einen Anwalt während einer medizinischen Expertise besteht.
Das Gericht hat betont, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters während der medizinischen Untersuchung die Objektivität der Expertise beeinflussen könnte und die versicherte Person das Expertengutachten immer noch einsehen und nach der Untersuchung Stellung nehmen kann. Das Gericht hat auch festgestellt, dass der Unterschied zwischen einem Verfahren…