Sachverhalt

Der Sachverhalt ist wie folgt: - Herr und Frau [K.] sind gerichtlich getrennt. Das Zivilgericht hat Herrn [K.] verpflichtet, seiner Ehefrau Frau [K.] eine monatliche Unterhaltszahlung von 1.300 CHF zu leisten, da diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr wie vor der Trennung einer 50%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. - Auf Empfehlung des kantonalen Gerichts hat Herr [K.] seine Frau am 18. Oktober 1991 für eine IV-Rente angemeldet. Die Invalidenversicherung hat daraufhin Abklärungen vorgenommen und den Rentenantrag schließlich mit Verfügung vom 5. August 1992 abgelehnt. - Herr [K.] hat daraufhin Akteneinsicht beantragt, um allenfalls Beschwerde einzulegen, doch wurde sein Antrag abgelehnt. Gegen diese Ablehnung hat er Beschwerde erhoben. - Die kantonale Beschwerdekommission hat die Beschwerde von Herrn [K.] letztlich abgewiesen, da das Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Persönlichkeitsschutz von Frau [K.] zurücktreten müsse.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht erwägt Folgendes: - Gemäß Art. 66 Abs. 2 AHVV kann nur die versicherte, urteilsfähige Person das Berufsgeheimnis der Ärzte aufheben, nicht aber ein Dritter wie der Ehemann. Die Verwaltung konnte sich daher nicht auf die ärztlichen Berichte stützen, da die ausdrückliche Zustimmung von Frau [K.] fehlte. - Diese ärztlichen Berichte müssen als unrechtmäßig erlangt aus den Beweismitteln ausgeschieden werden. Die kantonale Kommission hätte Frau K.…