Art. 34 ATSG

Parteien

Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen)
    · 08.01.2007 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation
    · 11.10.2004 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    (Erw. 5 und 6.3.2).
    · 11.02.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zustellung
    · 04.07.2016 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Verzugszinssatz
    · 24.10.2024 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung
    · 26.08.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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