Art. 34 ATSG
Parteien
Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen)10 Zitierungen
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2Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation9 Zitierungen
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3(Erw. 5 und 6.3.2).8 Zitierungen
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4Zustellung1 Zitierungen
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5Verzugszinssatz0 Zitierungen
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6Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen09.05.2016 · 6 Zitierungen
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen23.11.2020 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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