Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. (geb. 2008) leidet an einer spinalen Muskelatrophie (heredo-degenerative Erkrankung des Nervensystems, Geburtsgebrechen Ziff. 383).
Die SWICA Krankenversicherung AG bewilligte der Beschwerdeführerin ab dem 17. Januar 2017 jährliche Beiträge an die Grundpflege im Umfang von 104 Stunden. Im Februar 2020 meldete die Kinderspitex einen erhöhten Bedarf von wöchentlich 4,5 Stunden Grundpflege (bei einem Gesamtpflegebedarf von 41,5 Stunden) an. Die Krankenversicherung zog daraufhin die Akten der Invalidenversicherung bei und stellte fest, dass A. eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit schweren Grades mit Intensivpflegezuschlag erhielt. Die Versicherung ging davon aus, dass die Hilflosenentschädigung die Kosten der Grundpflege vollständig decke, und forderte die Rückzahlung von über Fr. 11'452.35 für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2019. Eine Rückforderung wurde jedoch nicht vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid reichte A. eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass keine Überentschädigung vorliege. Eventuell wurde eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Abklärung beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Zusammentreffen von Grundpflegebeiträgen der Krankenversicherung (Sachleistung nach Art. 25a KVG) und der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Geldleistung nach Art. 42ter IVG) zu einer Überentschädigung führt und damit eine Kürzung der Pflegebeiträge rechtfertigt.
1. Kongruenzprinzip nach Art. 69 Abs. 1 ATSG
Art. 69 Abs. 1 ATSG verbietet Überentschädigungen und beschränkt die Berücksichtigung zusammentreffender Leistungen auf solche gleicher Art und Zweckbestimmung. Das Bundesgericht betont, dass das Gesetz zwischen Sach- und Geldleistungen unterscheidet (Art. 14 f. ATSG) und dass die Gleichartigkeit sowohl funktional als auch sachlich zu prüfen ist. Die bisherige Rechtsprechung, die auf die Gleichartigkeit des Pflegeaufwands abstellte, wurde aufgegeben. Stattdessen ist nun entscheidend, ob die Leistungen ihrer Natur und Wirkungsweise nach übereinstimmen.
2. Funktionale und sachliche Kongruenz
Die Grundpflegebeiträge der Krankenversicherung sind als Sachleistungen darauf ausgerichtet, gesundheitsbedingte Selbstversorgungsdefizite proaktiv auszugleichen und stabilisierend auf den Gesundheitszustand einzuwirken. Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hingegen ist eine Geldleistung, die einen wirtschaftlichen Ausgleich für den Aufwand von Hilfestellungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen bietet. Die beiden Leistungen sind funktional verschiedenartig und daher nicht kongruent im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ATSG. Auch sachlich besteht keine weitgehende Übereinstimmung, da die Grundpflegebeiträge spezifische, ärztlich verordnete Pflegeleistungen abdecken, während die Hilflosenentschädigung pauschaliert und nicht an den tatsächlichen Pflegeaufwand geknüpft ist.
3. Verhältnis von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG
Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, Art. 69 Abs. 2 ATSG führe zu einer Globalmethode, die das Kongruenzprinzip aus Abs. 1 relativiere. Das Bundesgericht lehnt diese Sichtweise ab. Abs. 2 regelt lediglich die Überentschädigungsgrenze für Fälle von Einkommensverlust und Mehrkosten, ohne…