Art. 44 KVG

Tarifschutz

1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.
2 Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 49 ATSG), hat im Bestreitungsfall das kantonale Versicherungsgericht den Referenztarif festzusetzen
    · 17.05.2005 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Spitaltarifordnung; Privatpatiententarife
    · 31.08.2004 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Übergangsrechtliche Bestandesgarantie (Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG)
    · 08.06.2000 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 44 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 KVG: Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG
    · 20.06.2006 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 39 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KVG: Anwendbarer Tarif bei stationärer Behandlung durch ausserkantonalen Leistungserbringer. - Die Gründe des medizinischen Bedürfnisses als Erfordernis…
    · 21.12.2001 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren
    · 07.09.2012 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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