Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen wurde mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Krankenkasse Assura befasst, die die Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin in einem nicht subventionierten privaten Krankenhaus, das auf der kantonalen Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt ist, nur teilweise erstattet hatte. In Ermangelung einer Tarifvereinbarung oder eines von der zuständigen Behörde festgelegten Tarifs war das Gericht der Ansicht, dass die Versicherten keine von der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht gedeckten Kosten für gesetzliche Leistungen tragen müssen, mit Ausnahme der Kostenbeteiligung. Es verwies daher die Angelegenheit an die kantonale Instanz zurück, damit diese einen gesetzeskonformen Referenztarif für die Erstattung der vom privaten Krankenhaus erbrachten Leistungen festlegt.Erwägungen
Das Gericht erinnerte zunächst daran, dass der Tarifschutz auch für private Krankenhäuser auf der kantonalen Spitalliste gilt, so dass den Versicherten keine Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die die Vertragstarife oder die von der Behörde festgelegten Tarife übersteigen. In Ermangelung einer Tarifvereinbarung oder eines von der Behörde festgelegten Tarifs liegt es jedoch in der Verantwortung der kantonalen Instanz, einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Referenztarif für die Erstattung der Leistungen festzulegen. Das Gericht war der…