Art. 29 KVG

Mutterschaft

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft.
2 Diese Leistungen umfassen:
  1. a. die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
  2. b. die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;
  3. c. die notwendige Stillberatung;
  4. d. die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 29, Art. 64 Abs. 7 KVG: Kostenbeteiligung bei Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen. - Auch nach neuem Recht gelten die Kosten für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen als Krankheitskosten und…
    · 05.09.2001 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 12-16 KLV: Versicherungsleistungen an die Kosten für Pflege und Spitalaufenthalt des gesunden Neugeborenen
    · 14.01.1999 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 49 ATSG), hat im Bestreitungsfall das kantonale Versicherungsgericht den Referenztarif festzusetzen
    · 17.05.2005 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ersatz von Erwerbsausfall bei Organspende
    · 23.06.2025 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gemeinsame Einrichtung KVG
    · 18.02.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Restfinanzierung der Pflegekosten
    · 17.06.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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