Sachverhalt

Parteien und Sachverhalt:

Der 1979 geborene Organspender (im Folgenden: der Spender) spendete im Jahr 2006 seiner Schwester eine Niere. Die Organentnahme führte zu einer Nervenschädigung mit bleibenden Beeinträchtigungen, insbesondere in der linken Schulter, wodurch der Spender seine bisherige Tätigkeit als Baumaler nicht mehr uneingeschränkt ausüben konnte. Der Spender beantragte 2009 Leistungen der Invalidenversicherung, erhielt jedoch nur einen Invaliditätsgrad von 6 % und keinen Umschulungsanspruch zugesprochen.

Die Organempfängerin war im Zeitpunkt der Transplantation bei der Innova Krankenversicherung AG versichert, wechselte später zu vivacare AG (ab 2013), Sumiswalder Krankenkasse (ab 2017) und schließlich Easy Sana Assurance Maladie SA (ab 2023). Die ersten beiden Versicherer leisteten teilweise Zahlungen für Erwerbsausfälle des Spenders im Zusammenhang mit der Organspende. Die vivacare AG verweigerte jedoch ab 2015 weitere Zahlungen für die Jahre 2015 und 2016. Die Sumiswalder Krankenkasse lehnte mit Verfügung vom 26. Juli 2022 und Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 einen Anspruch des Spenders auf Abgeltung eines Erwerbsausfalls von insgesamt Fr. 938'390.- (davon Fr. 221'700.- für die Jahre 2015–2020 und Fr. 716'690.- für die Zeit bis zum 65. Lebensjahr) ab.

Der Spender erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das diese mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 abwies. Dagegen richtete sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, mit der der Spender die Verpflichtung der Sumiswalder Krankenkasse zur Leistung eines angemessenen Erwerbsersatzes begehrte.

Erwägungen

Rechtliche Einordnung des Anspruchs:

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Anspruch des Spenders auf Ersatz des Erwerbsausfalls gegenüber dem Krankenversicherer der Organempfängerin eine Grundlage im Krankenversicherungsrecht (KVG) oder im Transplantationsrecht findet. Dabei wurde festgestellt, dass der Anspruch weder im KVG noch in der zugehörigen Verordnung (KLV) eine direkte Stütze findet. Zwar sah die ursprüngliche Fassung von Ziff. 1.2 Anhang 1 KLV eine Entschädigung für den Erwerbsausfall des Spenders vor, doch bezog sich diese Regelung nur auf den Zeitraum bis 2008 und wurde später durch das Transplantationsgesetz abgelöst. Seit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 1. Juli 2007 regelt Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz (Transplantationsgesetz, TrG) den Ersatz von Erwerbsausfall und anderen Aufwendungen des Spenders.

Rechtsnatur des Anspruchs:

Das Bundesgericht analysierte die Rechtsnatur des Anspruchs nach Art. 14 Abs. 2 lit. b TrG. Es kam zu dem Schluss, dass dieser Anspruch weder privatrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Zwar dient der Anspruch primär der finanziellen Absicherung des Spenders, doch steht er in engem Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlich geregelten Transplantationsmedizin und der Behandlung der Organempfängerin. Die Leistung wird aus Mitteln der öffentlich-rechtlichen Krankenversicherung finanziert und dient der Förderung der Organspendebereitschaft, einem öffentlichen Interesse. Zudem wird der Anspruch nicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zwischen Spender und Versicherer geltend gemacht, sondern als eigenständiger Anspruch gegenüber dem Versicherer der Organempfängerin.

Intertemporales Recht und Anwendbarkeit:

Das Bundesgericht…