Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang die Krankenversicherung der Mutter (KUKO) die vom Spital X für die Pflege und den Aufenthalt der gesunden Tochter vom 26. Mai bis 2. Juni 1997 in Rechnung gestellten Kosten übernehmen muss. Das BSV hat gegen den Entscheid des Berner Kantonsgerichts, welches den Antrag der Mutter abgelehnt hat, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet, dass im Katalog der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft eine echte Lücke besteht, da die Kosten für Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen nicht vorgesehen sind. Obwohl das Neugeborene den Schutz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geniesst, verwirklicht sich in seiner Person keines der in Art. 1 Abs. 2 KVG genannten Risiken. Darüber hinaus sind diese Kosten auch nicht in den spezifischen Leistungen bei Mutterschaft enthalten.
Angesichts des im KVG verankerten Konzepts der Mutterschaftsversicherung für medizinische Leistungen, welche die Schwangerschaft, die Entbindung und die Genesungsphase der Mutter umfasst, ist es vom systematischen Standpunkt aus gesehen logischer, diese Kosten von der Versicherung der Mutter tragen zu lassen, wie dies bereits unter dem KUVG der Fall war. Da die unmittelbar nach der Geburt dem gesunden Kind erbrachten…