Art. 74 KVG

Taggeld bei Mutterschaft

1 Die Versicherer haben bei Schwangerschaft und Niederkunft das versicherte Taggeld auszurichten, wenn die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war.
2 Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen. Es darf nicht auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 Abs. 3 angerechnet werden und ist auch nach deren Ausschöpfung zu leisten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 74 Abs. 2 KVG: Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft
    · 05.08.1998 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Art. 12-16 KLV: Versicherungsleistungen an die Kosten für Pflege und Spitalaufenthalt des gesunden Neugeborenen
    · 14.01.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rentenrevision wegen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse, Schadenminderungspflicht, versicherter Verdienst bei Mutterschaft und bei Familienmitglied
    UV.2003.00010
    · 25.08.2003 · 0 Zitierungen

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