Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob die von einer freiberuflichen Pflegefachfrau im Rahmen einer komplikationslosen Mutterschaft erbrachten ambulanten Wochenbettpflegeleistungen der kantonalen Restfinanzierungspflicht unterliegen.
Die Beschwerdeführerin, eine freiberufliche Pflegefachfrau, erbrachte zwischen dem 8. und 13. März 2013 auf ärztliche Verordnung hin bei einer Wöchnerin Wochenbett- und Beratungsleistungen. Die Gemeinde C. als Wohnsitzgemeinde der Wöchnerin verweigerte jedoch die Übernahme der Restfinanzierung dieser Leistungen.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde bis vor das Bundesgericht, um die Gemeinde C. zur Ausrichtung der Restfinanzierungsbeiträge zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten Wochenbettpflegeleistungen im Rahmen einer komplikationslosen Mutterschaft der Restfinanzierungspflicht gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG unterliegen.
Das Gericht begründete dies damit, dass eine Differenzierung zwischen Leistungen bei Krankheit und Leistungen bei Mutterschaft für die Restfinanzierung…