Sachverhalt
Die 1915 geborene, verheiratete S. hatte ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Im Juli 2010 trat sie in ein Alterszentrum im Kanton St. Gallen ein und meldete sich dort am 6. Dezember 2010 an. Am 31. Dezember 2010 ersuchte sie um Pflegefinanzierung. Es entstand eine Kontroverse zwischen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons Wallis über die Zuständigkeit für die Kostenübernahme. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen verneinte ihre Zuständigkeit und trat auf das Gesuch nicht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass für Streitigkeiten nach Eintritt eines Leistungsfalls, bei denen auch sozialversicherungsrechtliche Leistungen umstritten sind, wie die kantonale Restfinanzierung der Pflegekosten, die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Restfinanzierung der Pflegekosten weder vom Anwendungsbereich des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausgenommen ist, noch Gründe ersichtlich sind, weshalb das ATSG-Verfahrensrecht für die Beurteilung von Ansprüchen nach Art. 25a Abs. 5 KVG nicht geeignet sein soll. Insbesondere aufgrund der engen Verbindung zu den…