Erwägungen

D. ist Mitglied der Konkordia, einer Schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung. Unter der Geltung des früheren Krankenversicherungsgesetzes (KUVG) hatten die Versicherten der Konkordia die Möglichkeit, die durch die tarifmäßigen Leistungen aus der Grundversicherung ungedeckten Kosten bis zur Höhe des Privattarifs gegen Leistung einer Mehrprämie abzudecken. Diese Deckung erfolgte durch die Privatpatientenversicherung (PPV) der Konkordia.

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 1. Januar 1996 hob die Konkordia die PPV auf und bot stattdessen die Zusatzversicherung "DIVERSA plus" an. Diese Zusatzversicherung deckt jedoch nur noch die Kosten von Ärzten, die es abgelehnt haben, ihre Leistungen nach dem Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen (Ausstandsärzte), und zwar in der Höhe von 75% bzw. jährlich höchstens 2'000 Franken.

D. vertritt den Standpunkt, dass mit dieser Umstellung der bisherige Umfang des Versicherungsschutzes nicht mehr gewährleistet und die übergangsrechtliche Bestandesgarantie von Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG verletzt worden sei. Sie erhob daher Klage gegen die Konkordia mit dem Ziel, dass diese ihr einen Versicherungsvertrag anbieten muss, der mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewährt, insbesondere die bisherigen sogenannten Privatpatientenzuschläge einschließt.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil. Es führt aus, dass gemäß der übergangsrechtlichen Bestandesgarantie von Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG die Kassen ihren Versicherten zwar mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes zu gewähren haben. Allerdings erfasst diese Garantie nur Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen, die über den Leistungsumfang nach Art. 34 Abs. 1 KVG hinausgehen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Konkordia übergangsrechtlich verpflichtet ist, der Klägerin eine Zusatzversicherung anzubieten, die wie…