Erwägungen

In diesem Fall streiten sich die Parteien darüber, ob für den Aufenthalt eines Patienten auf der Intensivstation der Tarif für Privatpatienten verrechnet werden darf. Die Krankenversicherung KPT/CPT (Beschwerdeführerin) bestreitet, dass zusätzliche Leistungen über den Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinaus in Rechnung gestellt werden dürfen. Das Kantonsspital Freiburg (Leistungserbringer) vertritt hingegen die Ansicht, dass für die Behandlung in der Privatabteilung ein höherer Tarif verrechnet werden kann.

Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint, da es sich nicht um einen Streit zwischen Versicherer und Leistungserbringer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG handle, sondern um die Frage, ob für eine in der Privatabteilung versicherte Person aufgrund der Zusatzversicherung mehr zu bezahlen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass in diesem Fall sehr wohl eine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer vorliegt. Denn es geht um die Frage, ob der Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführerin als Grundversichererin ebenfalls betroffen ist.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Tarifschutz auch für den Aufenthalt in der Privatabteilung gilt, soweit die Kosten den Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht…