Erwägungen

Der Beschwerdeführer, Dr. med. [A.] , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am Zentrum [X.] mit einem FONAR Upright Gerät spezialisierte diagnostische MRI-Aufnahmen durch. Die CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) vertrat den Standpunkt, die Abrechnung dieser Untersuchungen erfolge nicht tarifkonform und forderte eine Rückerstattung. Da der Beschwerdeführer seine Leistungsabrechnungen als tarifkonform erachtete, reichte die CSS beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein.

Erwägungen

Das Schiedsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage zur Rückerstattung von Fr. 5'818.10 nebst Zins. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer als Leistungserbringer bei bestehender Tarifpflicht Preise und Tarife nicht frei bestimmen darf, sondern sich an die existenten Tarife halten muss (Tarifschutz). Die vom Beschwerdeführer angewandte Upright MRI-Methode sei tariflich erfasst, weshalb für die Verrechnung analoger Positionen kein Raum bestehe. Eine vom Beschwerdeführer geforderte erweiterte Interpretation dränge sich nicht auf, da für Interpretationen…