Art. 59c KVV
Grundsätze für Tarifverträge
1 Tarifverträge müssen namentlich folgenden Grundsätzen entsprechen:
- a. Ihr Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. b. Ihr Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
2 Tarifverträge, die eine Tarifstruktur enthalten, müssen zudem folgenden Grundsätzen entsprechen:
- a. Sie müssen von Parteien abgeschlossen werden, die für die von ihnen betroffenen Leistungserbringer und Versicherer repräsentativ sind. b. Sie müssen auf einem kohärenten Tarifmodell und auf wirtschaftlichen Kriterien beruhen. c. Sie müssen auf Daten beruhen, die für die Leistungserbringer repräsentativ sind, welche die Tarifstrukturen anwenden müssen.
3 Die Modalitäten zur Anwendung der Tarifstrukturen müssen Bestandteil der Tarifverträge sein.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anpassung der Tarifstruktur TARMED durch den Bundesrat6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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19 Zitierungen
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18 Zitierungen
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17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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