Sachverhalt
- Die Klinik A. rechnete ambulante Behandlungen gegenüber der Assura-Basis SA auf Basis der Tarifstruktur TARMED Version 1.08 ab, ohne die Anpassungsverordnung 2014 des Bundesrats zu berücksichtigen. - Die Assura-Basis SA wies die Rechnungen als nicht tarifkonform zurück, da der Bundesrat in der Anpassungsverordnung 2014 eine lineare Kürzung der Taxpunkte für technische Leistungen in 13 Kapiteln der Tarifstruktur TARMED um 8,5% vorgenommen hatte. - Das kantonale Schiedsgericht verpflichtete die Assura-Basis SA, der Klinik A. die eingeklagten Beträge zu bezahlen und stellte fest, dass die Klinik berechtigt sei, Leistungen bis Ende 2016 ohne Berücksichtigung der Anpassungsverordnung 2014 in Rechnung zu stellen. - Die Assura-Basis SA erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
- Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Anpassungsverordnung 2014 des Bundesrats, insbesondere der linearen Kürzung der Taxpunkte für technische Leistungen. - Es kam zum Schluss, dass der Bundesrat bei der Anpassung der Tarifstruktur TARMED nach Art. 43 Abs. 5bis KVG auch politische…