Erwägungen
W. bezieht eine Hilflosenentschädigung der AHV zusätzlich zu einer Altersrente. Sie ist auch bei ASSURA für Krankenpflege versichert und erhält Leistungen für die Übernahme der Kosten für Hauspflege. ASSURA hat W. mitgeteilt, dass die Hilflosenentschädigung vom Betrag für die Übernahme der Kosten für Hauspflege abgezogen werden muss. W. hat gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde erhoben, das den Entscheid von ASSURA aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie eine neue Abrechnung unter Berücksichtigung bestimmter Abzüge erstellt. Sowohl W. als auch ASSURA haben gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Hilflosenentschädigung der AHV/IV und die in Art. 7 Abs. 2 KLV vorgesehenen Pflegeleistungen grundsätzlich unterschiedlicher Natur sind. Obwohl die in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV aufgeführten Grundpflegeleistungen im Wesentlichen der Hilflosenentschädigung entsprechen, dient letztere auch dazu, Leistungen Dritter zu entschädigen, die nicht in den Pflegeleistungen enthalten sind. Daher ist es nicht gerechtfertigt, den gesamten Betrag der Hilflosenentschädigung automatisch von den Leistungen des Krankenversicherers für die Übernahme der Pflegekosten abzuziehen. Es kommt nur eine Kürzung aufgrund einer Überversicherung in Betracht.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der von den Vorinstanzen festgelegte Betrag für nicht nachgewiesene Kosten…